Gewinnversprechen im Briefkasten müssen nicht ausbezahlt werden

Erstellt von Tim am 15. Oktober 2004 um 11:37 Uhr

"Herzlichen Glückwunsch, Sie haben € 20 000 gewonnen!"Werbesendungen mit solchen Schlagzeilen hatte wohl fast jeder schon im Briefkasten. Mal werden Autos versproch, mal Schmuck, Reisen oder Bargeld. Um den Gewinn abzurufen, soll man teure 0190-Nummern anrufen, an Kaffeefahrten teilnehmen oder Produkte aus einem Beiligenden Prospekt bestellen. In der Regel nimmt dieses Schreiben kaum jemand ernst. Die wenigsten rechnen damit, dass sie irgendeinen Anspruch auf die Zahlung eines Gewinns haben, der ganz offensichtlich zehntausenden anderen Haushalten genauso versprochen wurde. Doch seit dem 30.06.2000 ist eine neue Vorschrift in Kraft, die Unternehmer verpflichtet, die Gewinne auch tatsächlich auszuzahlen, die sie versprechen. Wer demnächst also wieder eines dieser Gewinnversprechen in seinem Briefkasten findet, könnte auf Auszahlung klagen. Ob die Gewinne in der Praxis dann auch tatsächlich eingetrieben werden können, ist natürlich eine andere Frage. Denn selbst wenn man es geschafft hat, den Versender der dubiosen Gewinnbenachrichtigung ausfindig zu machen, und selbst wenn man den Prozess gewonnen hat, trägt man immer noch das Vollstreckungsrisiko. Wenn bei dem Versender nichts zu holen ist, geht der "Gewinner" leer aus und muss obendrein die Anwalts- und Gerichtskosten selbst tragen. Ob man wirklich den Rechtsweg beschreiten will, sollte man sich daher gut überlegen.


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Kommentare zu diesem Ammenmärchen (Kommentar schreiben)

  1. edgard beissel hat am 31. Oktober 2004 um 20:24 Uhr geschrieben:
    gewinnversprechen
    wenn sowas im kasten ist sofort ungelesen in dietonne damit.

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