Mythen über Mietwohnungen

Gemütliches Wohnzimmer

Rund 50 Prozent der Menschen in Deutschland wohnen zur Miete. Die meisten von ihnen bewegen sich, was das Mietrecht angeht, auf eher unbekanntem Terrain. Selbst Vermieter sind, was ihre Rechte und Pflichten angeht, nicht immer sattelfest. Aus diesem Grund halten sich einige Gerüchte rund ums Mietrecht besonders hartnäckig.

Selbstgewählter Nachfolger muss nicht akzeptiert werden

Ein Ammenmärchen, das sich hartnäckig hält, ist der Umstand, dass Mieter ihrem Vermieter drei potenzielle Nachfolger vorstellen müssen, um die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten oder länger zu umgehen. Vermieter sind zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, den vorgeschlagenen Nachfolger zu akzeptieren. Der Vermieter kann lediglich freiwillig auf die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist verzichten, wenn beispielsweise die sogenannte Härtefallregelung, wie etwa bei Familiennachwuchs oder berufsbedingtem Wohnungswechsel, die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Eigenbedarfskündigung: Mieter muss nicht zwingend ausziehen

Wenn der Vermieter wegen Eigenbedarf die Mietwohnung kündigt, ist der Mieter nicht zwingend zum Auszug genötigt. So entschieden zum Beispiel mehrere Gerichte, dass Unternehmen keinen Eigenbedarf einklagen können. Des Weiteren müssen Vermieter, die in absehbarer Zeit den Eigenbedarf geltend machen wollen, dies auch im Mietvertrag verankern oder einen zeitlich befristeten Mietvertrag abschließen.

Mietvertrag ist mit Unterschrift gültig

Ein weiterer Irrglaube im Mietrecht ist die Tatsache, dass Mieter jederzeit vom Mietvertrag zurücktreten können, solange sie noch nicht eingezogen sind. Das ist falsch. Sobald eine Unterschrift unter den Mietvertrag gesetzt worden ist, sind Mieter an die im Vertrag vereinbarte gesetzliche Kündigungsfrist gebunden.

Kleine Reparaturen berechtigen nicht zur Mietminderung

Wenn Mängel in der Wohnung festgestellt werden, berechtigt dies nicht zur Mietminderung. Zunächst muss der Vermieter benachrichtigt werden. Weiter muss ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel eingeräumt werden. Kommt es dennoch zur Mietminderung, muss diese dem Umfang des Schadens angemessen sein. Nicht bei jedem Mangel darf die Miete gemindert werden.

(Bild: ely2000 – Fotolia)

Ähnliche Artikel