Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht 10.08.2012
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben trotz gemeinsamem Ziel nicht immer die gleichen Interessen, wenn es darum geht die Vertragsmodalitäten zu vereinbaren. Häufige Reibungspunkte sind Arbeitstempo und -qualität, Urlaubstage oder Überstunden. Obwohl das Arbeitsrecht klare Auskünfte über die Dos und Donts gibt, kursieren hartnäckige Irrtümer unter Chefs und Angestellten.
Vertragsabschluss nicht nur schriftlich möglich
Auch im bürokratieverliebten Deutschland können Arbeitsverträge ganz ohne Papierkram zustande kommen. Denn die Wirksamkeit des Vertrags bedarf keiner speziellen Form, sodass auch eine mündliche Vereinbarung oder selbst das bloße Verhalten von Arbeitgeber und -nehmer ausreicht. Um miteinander ins Geschäft zu kommen. Dennoch empfiehlt es sich die genauen Modalitäten des Arbeitsverhältnisses in schriftlicher Form zu fixieren, um Rechte und Pflichten auch gegenüber Dritten beweisen zu können.
Urlaub und Überstunden
Unabhängig von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag stehen Angestellten mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr zu. Der Anspruch diesen Tage zu nehmen, entsteht erstmals nach einer Frist von sechs Monaten, die im Normalfall der Probezeit entspricht. Ganz frei ist der Arbeitnehmer bei der Auswahl des Urlaubszeitraums jedoch nicht, denn er bedarf in jedem Fall der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Wer im Urlaub krank wird, muss nicht seine Urlaubstage dafür opfern, denn mit gültiger Krankschreibung gehen diese nicht verloren und können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Bei Überstunden gilt, dass sie – sofern nichts anderes im Arbeitsvertrag geregelt wurde – zu vergüten sind. Mehrarbeit darf vom Arbeitgeber nicht als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt oder dauerhaft erwartet werden. Denn als zeitliche Grenze gilt eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden netto pro Tag. Abweichungen müssen innerhalb eines Jahres insofern ausgeglichen werden, dass sich diese Arbeitszeit als Durchschnittswert ergibt.
Ammenmärchen zum Kündigungsschutz
Auch wenn es darum geht, das Arbeitsverhältnis zu beenden, gibt es einigen Klärungsbedarf. Die verbreitete Annahme, dass einer Kündigung durch den Arbeitgeber drei Abmahungen vorausgehen müssen, ist beispielsweise nicht haltbar. Ebenso wenig die Schlussfolgerung, dass bei nicht vereinbarter Probezeit von Anbeginn des Vertragsverhältnisses voller Kündigungsschutz besteht. Ein weiterer Trugschluss zu Lasten des Arbeitnehmers besteht im als Selbstverständlichkeit erachteten Anspruch auf Abfindung. Dieser existiert laut Arbeitsrecht nämlich nur unter besonderen Bedingungen.
(Bild: taka – Fotolia)
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